AG Frankfurt am Main: Erstattung des vollen Reisepreises auch ohne Reisewarnung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG FFM) hat entschieden, dass der Reiseveranstalter seinen Kunden bei Stornierung auf Grund von Corona den gesamten Reisepreis zu erstatten hat, gleichwohl eine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung nicht vorgelegen hat.

Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20

Begründet hat das Gericht seine Ansicht damit, dass zum Stornierungszeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Diese Tatsache stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB dar mit der Folge, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, eine Entschädigung zu verlangen. An die Darlegung von außergewöhnlichen Umständen seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Quelle:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/volle-Rueckzahlung-des-Reisepreises