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BGH: Zur Zahlungspflicht von Beiträgen in Fitnessstudios während coronabedingter Schließung

Der Senat hatte sich mit der Frager auseinanderzusetzen, ob die Betreiber von Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind, die sie in der Zeit der Schließung der Studios wegen der Corona-Pandemie eingezogen haben.

Urteil vom 04. Mai 2022 – XII ZR 64/21

Nach der Entscheidung des Gerichts besteht seitens der Nutzer des Fitnessstudios ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge. Der Inhaber des Studios kann, wie es oft angenommen wurde, dem nicht entgegenhalten, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen ist, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung verlängert.

Eine Anwendung der Vorschrift ist wegen des Verhältnisses zur Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB nicht geboten. Dem Studiobetreiber war es unmöglich dem Nutzer die gebuchte Leistung zur Verfügung zu stellen, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0056/22


LG München: Wettbewerbsverstoß bei fehlender unverzüglicher Eingangsbestätigung

Das Landgericht München I hat entschieden, dass gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ein wettbewerbswidriger Verstoß vorliegt, wenn ein Online-Shop einem Kunden nach der Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet.

Urteil vom 15. Februar 2022 – 33 O 4638/21

Der Unternehmer hat im hiesigen Fall dem Kunden, der eine Bestellung aufgegeben hat, nicht unverzüglich durch den Eingang einer Bestätigungs-E-Mail den Zugang der Bestellung mitgeteilt. Dies verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die o.g. verbraucherschützende Vorschrift, da ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines elektronischen Mediums bedient, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Der Verbraucher muss wissen, dass seine Bestellung eingegangen ist und bearbeitet wird.

In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht zudem mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers auseinanderzusetzen gehabt. Diese enthielten die Regelung:

„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung“.

Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner, hier den Verbraucher, unangemessen, da in ihr ein statuierter Zugangsverzicht enthalten ist. Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Zugangsverzichts. Dies gilt aber nicht für den formularmäßigen Zugangsverzicht, da dieser einen Nachteil für den Vertragspartner insofern darstellt, als dass dieser keine Kenntnis vom Zustandekommen des Vertrages hat. Gerade beim Erwerb über das Internet ist diese Kenntnis für den Verbraucher aber von Bedeutung, da dieser weitere Handlungen davon abhängig macht und Dispositionen vornimmt. Hinzukommt, dass der Verwender im Vorteil ist, weil er in einem etwaigen Prozess für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht den Zugang der Annahmeerklärung, sondern lediglich den Versand der Ware beweisen muss.

Die Regelungen in den AGB müssen daher derart ausgestaltet sein, dass dem Verbraucher als Besteller das Zustandekommen des Vertrages erkennbar ist.

Quelle:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-4058?hl=true


Löschen von negativen Google – Bewertungen

In den letzten Jahren haben die Google-Bewertungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Vor einem Arzt- oder Restaurantbesuch prüfen Kunden die Bewertungen anderer Google-Nutzer, um zu schauen, ob sie die richtige Wahl getroffen haben. Auch Anwälte müssen sich solche Bewertungen gefallen lassen. Diese Rezensionen werden bei Eingabe des Arztes, der Kanzlei oder des Restaurants einem jeden Nutzer angezeigt und erzeugen, insbesondere bei überwiegend positiver Kritik, die Aufmerksamkeit auch kleiner Unternehmen, die sich sodann auf dem Markt durchsetzen können.

Damit die Bewertung möglichst nah an der Realität ist, sollte sie fair sein und vor allem den wahren Tatsachen entsprechen. Zudem müssen Bewertungen rechtlich zulässig sein. In diesem Zusammenhang ist wichtig, ob es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.

Unzulässig ist eine Bewertung beispielsweise dann, wenn sie unwahre Tatsachen enthält. Eine Tatsache ist gegeben, wenn der Inhalt einer Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Dies ist beispielsweise bei der Äußerung: „Heute ist Vollmond“ gegeben, weil dies durch jedermann überprüft werden kann.

Kann die Bewertung als Meinungsäußerung eingeordnet werden, sind lediglich solche zulässig, die sachlich sind. Schmähkritik, eine Äußerung die lediglich der Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens dient und somit den Betroffenen herabsetzen soll, ist hingegen unzulässig. Eine negative Bewertung bei Google oder einem anderen Portal, beispielsweise Facebook, die Schmähkritik enthält, verletzt das in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Unternehmens. Für das Unternehmen ergibt sich dies aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. In dieser Folge haben die Person oder das Unternehmen einen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen den Bewertenden, aber auch gegen das Portal selbst.

Nicht nur gegen den Bewertenden, sondern auch gegen das Portal gerichtlich durchgesetzt werden mit der Folge, dass die Bewertung, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zu löschen ist.


Beglaubigte Kopien von Impfausweisen

Die Westfälische Notarkammer hat mitgeteilt, dass die Anfertigung von beglaubigten Fotokopien der Impfausweise durch Notarinnen und Notare durchgeführt werden kann.


LG München I: Zur Absage einer Hochzeit wegen dem Corona-Virus

Das Landgericht (LG) München hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wer die Kosten für eine wegen dem Corona-Virus abgesagte Hochzeit zu tragen hat. In diesem Fall stritt das Ehepaar mit dem Vermieter des Raumes, in dem die Feier stattfinden sollte und entschied, dass die Raummiete auch bei Absage der Hochzeit zu zahlen ist.

Urteil vom 29. April 2021 – 29 O 8772/20

Im vom Landgericht zu entscheidenden Fall wollte das Paar aus Bayern am 20. Juni 2020 heiraten und hatte dafür einen Raum in einem Schloss gebucht. Auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Kontaktbeschränkungen konnte die Hochzeit nicht stattfinden. Der Vermieter kontaktierte das Paar und bot Ersatztermine an, erhielt jedoch keine Rückmeldung. Schließlich klagte er die Raummiete vor dem Gericht ein.

Das Paar ist der Klage mit der Argumentation entgegengetreten, dass der Vermieter seine Leistungspflicht nicht erfüllt habe. Der Vertragszweck, die Überlassung für die Hochzeit, konnte wegen der Kontaktbeschränkungen nicht erfüllt werden.

Das Gericht argumentierte, dass der Vermieter lediglich dazu verpflichtet ist, die Räume zur Verfügung zu stellen, dies sei jedoch nicht an einen Vertragszweck gebunden. Die Überlassung der Räume an sich sei nicht unmöglich geworden. Das Risiko den Raum nicht nutzen zu können, liege beim Mieter.

Auch ein Rücktrittsrecht des Hochzeitspaares scheide aus, da sich die Umstände nach dem Vertragsschluss nicht schwerwiegend verändert haben. Das Prinzip der Vertragstreue sei deswegen nicht aufzugeben, so gebiete es auch das Gebot beiderseitiger Rücksichtnahme, das auch hier zu beachten ist. Der Vermieter hat durch Übersendung von Ersatzterminen versucht eine Lösung zu finden, die das Paar jedoch nicht angenommen hat. Das Paar hatte hingegen auf die einseitige Vertragsauflösung gehofft, die allein zu Lasten des Vermieters gehen sollte. Deshalb ist die Entscheidung des Gerichts so ausgefallen.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210501740&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


OLG Oldenburg: Zum Schmerzensgeld nach einem Unfall beim Ponyreiten

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Anspruch und der Höhe bezüglich eines Schmerzensgeldes zu beschäftigen, das nach Vortrag der Klägerseite einem achtjährigen Mädchen nach einem Sturz von einem Pony zusteht. Das Landgericht der ersten Instanz hat der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen.

Urteil vom 30. November 2020 – 2 U 142/20

Die Klägerin war von einer Angestellten einer Reitsportanlage auf einem Pony an einer Longe in der Halle herumgeführt worden. Plötzlich kam es zum Sturz der Klägerin in dessen Folge das Pony auf sie stürzte. Dabei erlitt die Klägerin einen Bein- und Schlüsselbeinbruch und musste nach einer Operation 6 Wochen im Rollstuhl verbleiben.

Nachdem das Landgericht erstinstanzlich der Klage stattgegeben und den Anspruch in Höhe von 10.000,00 € mit der Begründung bejaht hat, dass die Reithalle als Halterin haftet und sich die typische Tiergefahr realisier hat. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin möglicherweise die Ansagen und Kommandos der Angestellten nicht umgesetzt habe, weil das Alter und die mangelnde Reiterfahrung des Kindes immer zu berücksichtigen seien.

Das OLG hat sodann darauf verwiesen, dass die Berufung der Reithalle nicht erfolgreich sein dürfte. Als Begründung führt es an, dass bei einem Kind im Rahmen einer Reitstunde immer besondere Vorsicht geboten sei. Daraufhin hat die Reithalle die Berufung zurückgenommen, das Urteil des Landgerichts ist infolgedessen rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210300805&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


LG Oldenburg: Zur Einstandspflicht einer Kaskoversicherung bei Einwerfen des Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses

Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Kaskoversicherung dem Kunden einen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch den Diebstahl des Fahrzeuges entstanden ist, weil er den zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel an einem Sonntag in einen Briefkasten einer Werkstatt eingeworfen hat. Das Gericht hat entschieden, dass die Kaskoversicherung einstandspflichtig ist.

Urteil vom 14. Oktober 2020 – 13 O 688/20

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Versicherer bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, zwar gemäß § 28 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung entsprechend im Verhältnis des Verschuldens zu verkürzen, eine grobe Fahrlässigkeit jedoch in einem solchen Fall nicht anzunehmen ist. Das Einwerfen eines Schlüssels in einen Briefkasten eines Autohauses oder einer Werkstatt kann zwar grundsätzlich den Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit erfüllen, jedoch sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten.

Es kommt darauf an, ob für jeden ersichtlich ist, dass ein Schlüssel eingeworfen und leicht wieder entzogen werden kann oder ob sonstige Umstände vorliegen, die dem Kunden signalisieren, dass der Schlüssel dort nicht sicher vor dem Zugriff durch Dritte geschützt ist.

Solche Umstände hat das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht gesehen, da der Briefkasten insbesondere direkt im Eingangsbereich angebracht gewesen und dieser in das Gebäude hineingezogen ist. Es entstand daher beim Kunden der Eindruck, der Briefkasten sei in einem geschützten Bereich. Daneben erweckte der Briefkasten den Eindruck der Tiefe mit der Folge, dass ein Herausnehmen des Schlüssels, ist dieser einmal eingeworfen, nicht möglich erscheint. Achtet ein Kunde zudem darauf, dass der Schlüssel nach unten fällt, kann eine grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210200590&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


OVG NRW: Zum Inhalt einer Pressemitteilung über das Verfahren eines Ex-Fußballprofis

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Inhalt einer Pressemitteilung zu beschäftigen, die das Amtsgericht Düsseldorf über die Anklage und das Verfahren gegen den Ex-Fußballprofis Christoph Metzelder veröffentlichte. Während der Name des Prominenten genannt werden darf, dürfen Details zu seiner Anklage nicht publiziert werden.

Beschluss vom 04. Februar 2021 – 4 B 1380/20

Dem OVG nach ist das Amtsgericht nicht berechtigt, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profi-Fußballer öffentlich bekannt zu machen. Grundlage der Entscheidung war eine Pressemitteilung des Amtsgerichts, in der das Gericht die Leser darüber in Kenntnis setzte, dass gegen Metzelder Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie erhoben worden ist. Sowohl der Name als auch die Details des Verfahrens waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannt.

Metzelder versuchte sich zunächst mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen, der jedoch erfolglos geblieben ist. Begründet wurde dies damit, dass die Mitteilung des Amtsgerichts weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung beinhaltete.

Das OVG beurteilte den Fall zum Teil anders. Seiner Ansicht nach verletzt die Pressemitteilung das Recht des ehemaligen Fußballprofis auf ein faires Verfahren sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die vom Amtsgericht veröffentlichte Pressemitteilung verfügt über einen unzulässigen Inhalt und hätte darüber hinaus ohne eine vorherige Anhörung des Ex-Profis nicht veröffentlicht werden dürfen. Für die Publikation im Internet fehlt es im übrigen an der Ermächtigungsgrundlage.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210200447&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp