Aktuelle Meldungen

BGH: Zur Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers nach einem Unfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und somit die Kosten der Ersatzverpflichtung diesbezüglich für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gering zu halten.

Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19

Im vom Senat zu entscheidenden Fall wurde das Fahrzeug der Klägerin am 16. Februar 2017 in einem Verkehrsunfall beschädigt. Dem Grunde nach ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in voller Höhe einstandspflichtig. Die Beauftragung zur Erstellung eines Schadensgutachtens erteilte die Klägerin noch am selben Tag, wobei das Gutachten bereits einen Tag später vorlag. Die Ansprüche wurden zeitnah mehrfach gegenüber der Beklagten geltend gemacht und zeitgleich mitgeteilt, dass eine Vorfinanzierung der Reparatur durch die Klägerin nicht erfolgen kann, weil dies ihre finanziellen Verhältnisse nicht zulassen. Weil keine Rückmeldung zu verzeichnen war, forderte die Klägerin den Kaskoversicherer zur Regulierung des Schadens auf mit der Folge, dass das Fahrzeug 10 Tage lang repariert wurde. Dies erfolgte in der Zeit vom 20. bis 29. März. Weil die Beklagte lediglich einen Nutzungsausfall für 10 Tage Reparatur, 2 Tage für die Beauftragung des Gutachtens und 3 Tage für die Überlegung erstattete, begehrte die Klägerin einen Nutzungsausfallschaden für weitere 27 Tage im Gesamtzeitraum 16. Februar bis 29. März.

Der Senat hat hier entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich angehalten ist, den zu ersetzenden Schaden besonders gering zu halten. Daraus lasse sich jedoch keine Pflicht herleiten, die Kosten vorzufinanzieren. Dies beinhaltet insbesondere die mangelnde Pflicht den Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, da sich dessen Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Fälle bezieht, in denen dem Geschädigten ein ihm nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Darüber hinaus ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020-11&Seite=3&nr=113980&pos=103&anz=243


OLG Hamm: Zur Herausgabe von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte in einem Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, wie im Fall der Scheidung mit der Brautgabe und dem Brautschmuck rechtlich zu verfahren ist.

Beschluss vom 28. Januar 2021 – 12 UF 183/19

Im hiesigen Fall hatten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht standesamtlich geheiratet und sodann im Anschluss vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde zu der religiösen Eheschließung wurde der Frau seitens ihres Ehemannes eine Brautgabe in Höhe von 7.000 € versprochen. Die religiöse Eheschließung wurde mit einer Vielzahl von Gästen gefeiert, die allesamt Geld und Gold (insbesondere Schmuck) schenkten.

Nach wenigen Jahren trennte sich das Paar, bis es sodann vor dem Familiengericht geschieden wurde. Die Braut hat sodann von ihrem Ehemann die Herausgabe des Goldschmuckes sowie die Zahlung der 7.000 € verlangt.

Erstinstanzlich scheiterte die Braut mit ihrem Verlangen, da die Vereinbarung über die Brautgabe auf Grund der mangelnden notariellen Beurkundung unwirksam sei. Hinsichtlich des Goldschmuckes sei die Braut nicht alleinige Eigentümerin geworden mit der Folge, dass eine Herausgabe auch hier nicht beansprucht werden könne.

Das OLG Hamm hat den Fall nun zum Teil anders beschieden. Zwar muss der Mann an seine Ex-Frau die 7.000 € Brautgabe nicht herausgeben, weil dies -bis zur Vollziehung- tatsächlich der notariellen Beurkundung bedarf und weder die Vollziehung durch Übergabe noch die notarielle Beurkundung bisher geschehen ist. Allerdings hat die Braut einen Anspruch auf Herausgabe des Goldschmuckes. Dies begründet das Gericht damit, dass der Mann seiner Frau bei der Feier sämtliche Goldstücke umgehängt und ihr dieses damit übergeben hat mit der Folge, dass sie das alleinige Eigentum daran erworben hat. Die Übergabe des Goldes habe nach der Tradition dem Zweck gedient, die Frau für den Fall der Scheidung der Ehe abzusichern.

Quelle:

https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/02_21_PE_Brautgabe-und-Brautschmuck.pdf


BGH: Zur Thematik des Thermofensters der Daimler AG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals zur Thematik des „Thermofensters“ geäußert.

Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19

Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt erwarb der Kläger im Jahr 2012 einen Mercedes-Benz C220 CDI, in dem sich der Dieselmotor OM 651 befand. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamt (KBA). Daneben wurde für das Fahrzeug eine Typgenehmigung nach der EG Verordnung Nr. 715/2007 erteilt.

Im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt die Abgasreinigung über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird. Dies wiederum führt zu einer Verringerung des Stickoxidemissionen.

Der Kläger des hiesigen Verfahrens hat behauptet, dass die Motorsteuerung bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziere und sich schließlich ganz abschalte. In der Folge sei ein Anstieg der Stickoxidemissionen zu verzeichnen. Dies stelle – wie im Diesel-Skandal bei VW- eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die die Beklagte nach Behauptung des Klägers dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert habe.

Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen. Diesen Anspruch stützt er auf § 826 BGB, da der Hersteller ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Auch der Senat des BGH vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu begründen. Die bei dem Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen haben nicht bereits deshalb vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung mit einem solchen Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gelte nach Ansicht des Senats bereits dann, wenn das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte. Es fehlt im vorliegenden Fall an Umständen, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Dieser Fall unterscheidet sich deutlich von dem Sachverhalt, über den der Senat am 25. Mai 2020 unter dem Aktenzeichen VI ZR 252/19 zum Motor EA189 eine Entscheidung getroffen hat.

Quelle:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021016.html


Rechtsanwältin Isabelle Drunkemöller ist zur Notarin mit Amtssitz in Lemgo bestellt worden

Nach über 20 Jahren ausschließlicher Anwaltstätigkeit hat sie beschlossen, ihren Tätigkeitsbereich zu erweitern um neben der anwaltlichen Spezialisierung auf Familien- und Mietrecht nunmehr auch in notariellen Angelegenheiten für Sie da zu sein.

Wir freuen uns, Sie nunmehr mit 5 Notaren in unserem Haus bestmöglich und spezialisiert beraten zu können.


AG Frankfurt am Main: Erstattung des vollen Reisepreises auch ohne Reisewarnung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG FFM) hat entschieden, dass der Reiseveranstalter seinen Kunden bei Stornierung auf Grund von Corona den gesamten Reisepreis zu erstatten hat, gleichwohl eine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung nicht vorgelegen hat.

Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20

Begründet hat das Gericht seine Ansicht damit, dass zum Stornierungszeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Diese Tatsache stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB dar mit der Folge, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, eine Entschädigung zu verlangen. An die Darlegung von außergewöhnlichen Umständen seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Quelle:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/volle-Rueckzahlung-des-Reisepreises


Kein Anspruch auf Gehalt nach Reise in ein Risikogebiet

Die Situation mit dem Coronavirus zieht seit einigen Monaten zahlreiche Rechtsfragen nach sich, die auf Grund der Kürze der Zeit lediglich teilweise von Gerichten bewertet werden konnten.

Nachdem die Reisewarnungen innerhalb Europas Mitte Juni wieder aufgehoben worden sind, wurden ganz Spanien inklusive der beliebten Ferieninsel Mallorca nunmehr vom Robert Koch Institut zum Risikogebiet erklärt und seitens des Auswärtigen Amtes eine erneute Reisewarnung ausgesprochen.

Für viele Urlauber stellen sich daher zahlreiche Fragen, insbesondere diejenigen nach den Konsequenzen und Auswirkungen, wenn sie trotz des Vorgenannten ihre Reise nach Mallorca oder in ein anderes Risikogebiet wahrnehmen. Diese haben wir nachfolgend in Kürze zusammengefasst:

Während der Arbeitgeber seine Angestellten grundsätzlich nicht nach dem Urlaubsziel befragen darf, ist es in Corona-Zeiten zulässig, sich über das Urlaubsziel seiner Arbeitnehmer zu informieren. Gleichwohl kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Reise in ein Risikogebiet nicht verbieten.

Nach Rückkehr eines Arbeitnehmers aus einem Risikogebiet, hat dieser einen Coronatest durchzuführen. In den Fällen, in denen dieser positiv ausfällt und eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit der angeordneten Quarantäne. Der Reiseantritt in ein Gebiet, das bereits vor der Reise als Risikogebiet eingestuft worden ist, wird dem Arbeitnehmer als „Verschulden gegen sich selbst“ zugerechnet mit der Folge, dass der Anspruch entfällt. Wird die Einstufung als Risikogebiet erst während der Reise des Arbeitnehmers vorgenommen, gilt dieses selbstverständlich nicht. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt. Dies gilt ebenfalls bei zwingend erforderlichen Dienstreisen ins Ausland, wobei den Arbeitgeber in diesem Fall erhöhte Fürsorgepflichten treffen und eine Abwägung hinsichtlich der Notwendigkeit zu treffen ist.

Quelle:

https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/corona-urlaub-reise-rueckkehr-arbeit-test-dienstreise/?utm_medium=email&utm_source=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_source_system=Eloqua&utm_econtactid=CWOLT000008550754


Unsere Kollegin Nina Girnus ist Fachanwältin für Arbeitsrecht

Sie komplettiert damit das Quartett der Fachanwälte im Arbeitsrecht.

Seit Juli 2020 sind in unserem Haus nunmehr 10 Fachanwälte tätig, sodass wir Ihnen mit unserem Fachwissen ein breites Beratungsspektrum zur Lösung individueller Probleme bieten können.

 


Weltweite Reisewarnung

Das Auswärtige Amt hat auf Grund des Coronavirus eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland ausgesprochen.

Zudem gibt es ein Rückholprogramm für deutsche Reisende, vor allem in besonders betroffene Gebiete!

Quelle:

https://www.auswaertiges-amt.de/de