Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und somit die Kosten der Ersatzverpflichtung diesbezüglich für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gering zu halten.
Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19
Im vom Senat zu entscheidenden Fall wurde das Fahrzeug der Klägerin am 16. Februar 2017 in einem Verkehrsunfall beschädigt. Dem Grunde nach ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in voller Höhe einstandspflichtig. Die Beauftragung zur Erstellung eines Schadensgutachtens erteilte die Klägerin noch am selben Tag, wobei das Gutachten bereits einen Tag später vorlag. Die Ansprüche wurden zeitnah mehrfach gegenüber der Beklagten geltend gemacht und zeitgleich mitgeteilt, dass eine Vorfinanzierung der Reparatur durch die Klägerin nicht erfolgen kann, weil dies ihre finanziellen Verhältnisse nicht zulassen. Weil keine Rückmeldung zu verzeichnen war, forderte die Klägerin den Kaskoversicherer zur Regulierung des Schadens auf mit der Folge, dass das Fahrzeug 10 Tage lang repariert wurde. Dies erfolgte in der Zeit vom 20. bis 29. März. Weil die Beklagte lediglich einen Nutzungsausfall für 10 Tage Reparatur, 2 Tage für die Beauftragung des Gutachtens und 3 Tage für die Überlegung erstattete, begehrte die Klägerin einen Nutzungsausfallschaden für weitere 27 Tage im Gesamtzeitraum 16. Februar bis 29. März.
Der Senat hat hier entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich angehalten ist, den zu ersetzenden Schaden besonders gering zu halten. Daraus lasse sich jedoch keine Pflicht herleiten, die Kosten vorzufinanzieren. Dies beinhaltet insbesondere die mangelnde Pflicht den Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, da sich dessen Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Fälle bezieht, in denen dem Geschädigten ein ihm nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Darüber hinaus ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.
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