Eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet gefunden worden sind, verletzen grundsätzlich keine Urheberrechte. Dies hat kürzlich der BGH entschieden.
Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16
Geklagt hatte die Betreiberin einer Internetseite, die auf ihrer Homepage Fotografien anbietet. Während einige Inhalte von allen Besucher der Seite eingesehen werden können, sind andere nur nach Registrierung und gegen Entgelt nach Eingabe eines Passwortes sichtbar. Die in diesem Bereich eingestellten Fotografien dürfen die Kunden auf ihren Rechner herunterladen.
Mithilfe der Seite der Beklagten kann anhand von Suchbegriffen eine kostenfreie Bilderrecherche durchgeführt werden. Diesbezüglich wird auf die Suchmaschine von “Google” zurückgegriffen, zu der sich auf der Seite ein Link befindet. Somit werden auf der Seite der Beklagten nach Eingabe eines Begriffes in die dort aufgeführte Suchmaschine die von “Google” dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und angezeigt.
Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Homepage ist dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der Homepage kannte oder kennen musste.
Im hier zu entscheidenden Fall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass Fotografien, die auf die von der Suchmaschine aufgeführten Internetseite eingestellt worden sind, unerlaubt veröffentlicht wurden. Die Vermutung, dass Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf die Homepage mit rechtswidrigen Werken gesetzt worden sind, in Kenntnis fehlender Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers dort gesetzt worden sind, gilt wegen der besonderer Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Suchmaschinen und Links, die zu Suchmaschinen gesetzt werden.
Vom Anbieter der Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er die Rechtmäßigkeit der eingestellten Bilder überprüft.
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