BGH: Eine Schwimmaufsicht ist mit regelmäßigen Kontrollblicken zur Überwachung möglicher Gefahren verpflichtet

Der BGH hat im Rahmen dieses Verfahrens nicht lediglich eine Entscheidung zur Sache getroffen, sondern auch darüber hinaus die allgemeinen Pflichten einer Schwimmbadaufsicht sowie die Frage nach der Beweislast erläutert.

Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16

Der BGH hatte sich auf Grund einer Klage eines Mädchens gegen die beklagte Gemeinde mit der Thematik beschäftigen müssen. Grund für die Klage war ein Badeunfall des Mädchens, da dies während des Badens an einem Befestigungsseil einer Boje hängen geblieben und unter Wasser gezogen wurde. Die Badeaufsicht bediente sich zunächst, nachdem die herabgesenkte Boje bemerkt worden war, anderen Badegästen zur Hilfe und sprang erst dann selbst in das Becken, als diese die Ursache nicht feststellen konnte. Das leblose Mädchen konnte reanimiert werden, bleibt jedoch auf Grund des Sauerstoffentzuges lebenslang schwerstbehindert und pflegebedürftig.

Nach Zurückverweisung zur neuen Entscheidung hat das Berufungsgericht nunmehr zu klären, wie lange eine Rettung des Mädchens bei pflichtgemäßem Verhalten der Aufsicht gedauert hätte und ob eine solche Gesundheitsschädigung hätte vermieden werden können.

Dabei stellt der BGH klar, dass eine Schwimmbadaufsicht zur fortlaufenden Beobachtung des Badebetriebes verpflichtet und darüber hinaus durch regelmäßige Kontrollblicke zu überwachen hat, ob sich Gefahrensituationen für Badegäste ergeben. Die Aufsicht hat dabei einen Beobachtungsort zu wählen, von dem aus sie den gesamten Schwimmbereich überblicken kann. Dies erfordert gegebenenfalls einen häufigen Standortwechsel. In Notfällen hat sie für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer erneuten Verhandlung nicht entschieden werden kann, ob die Schäden vermieden worden wären, wäre eine Rettung innerhalb kürzerer Zeit erfolgt, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin, da der Beklagten, da auf Grund der bestehenden Beweislastumkehr bei grob fahrlässigem Verhalten, diese beweisbelastet ist. Ähnlich wie in Arzthaftungsangelegenheiten ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, insbesondere in Fällen erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten, bei grober Pflichtverletzung Beweise zu erbringen.

Pressemitteilung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=80353&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf