BGH: Kaufpreisverlangen trotz PayPal-Käuferschutz

Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen erstmals mit der Frage beschäftigt, ob ein Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 & VIIIZR 213/16

Das Problem liegt in diesen Fällen darin, dass der Online-Zahlungsdienst PayPal seinen Kunden anbietet, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen ihre Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei regelt PayPal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verfahren für diejenigen Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser in seiner Beschaffenheit erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal prüft den Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises im Rahmen seiner Käuferschutzrichtlinie. Hat dieser Antrag Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den Kaufpreis unter Belastung des Kontos des Verkäufers zurück.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers zwar erlischt, wenn der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis ordnungsgemäß auf dem PayPal Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Allerdings werde mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, sobald das PayPal Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers im Rahmen des Käuferschutzes rückbelastet wird.

Dies folgt aus einer beide Seiten berücksichtigende Interessenauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass in der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ausdrücklich geregelt ist, dass diese separat neben den gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Verkäufer und Käufer anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass sowohl der Käufer neben dem erfolglosen Antrag auf Käuferschutz die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen kann, als auch der Verkäufer umgekehrt nach erfolgreichem Antrag des Käufers berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und diese notfalls unter Zuhilfenahme der staatlichen Gerichte durchzusetzen.

Pressemitteilung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=80112&pos=0&anz=187