Bislang war nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechts das Wort “Widerruf” verwenden muss. Dieser Fragestellung hat sich der BGH jetzt angenommen.
Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 ZR 198/15
In dem vom obersten Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar ein Haus nach mehrmaliger Besichtigung erworben. Zustande kam dieser Kaufvertrag nachdem sie sich auf die Anzeige einer Maklerin gemeldet hatten.
Späterer Streitgegenstand war die Frage, ob dadurch zwischen der Maklerin und dem Ehepaar ein Vertrag zustande gekommen war, der das Ehepaar zur Zahlung des Maklerlohnes verpflichtet. Das Ehepaar verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich durch die Maklerin schlecht beraten fühlte, die Maklerin hingegen bestand auf ihren Lohn.
Im Rahmen seiner Klageerwiderung erklärte der Ehemann die Anfechtung des Maklervertrages wegen arglistiger Täuschung, wobei sich die Frage stellte, ob er diesen damit wirksam widerrufen hatte.
Bereits im Jahr 2015 hatte sich das AG Bad Segeberg in seinem Urteil (17 C 230/14) dahingehend ausgesprochen, dass eine Kündigung eines Vertrages im Einzelfall auch als Widerrufserklärung ausgelegt werden kann.
Der BGH hat sich nun in seinem Urteil dahingehend ausgesprochen, dass es zur Auslegung der Formulierung des Erklärenden als Widerruf ausreichend ist, wenn er zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Daher könne sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass ein “Rücktritt” als “Widerruf” verstanden werden soll.
Im Ergebnis hatte somit der Ehemann den Vertrag mit der Maklerin wirksam widerrufen, mit der Folge, dass dieser kein Anspruch auf Zahlung ihres Lohnes zustand.
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