Eine Einwilligung des Verbrauchers zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist, kann sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auf mehrere Werbekanäle beziehen, sodass nicht für jeden Werbekanal – Telefon – E-Mail – SMS – eine eigene Willenserklärung erforderlich ist.
Dies widerspricht nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG.
Urteil vom 01. Februar 2018 – III ZR 196/17
Der Kläger forderte von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen die Verwendung und Einbeziehung einer Klausel zu unterlassen.
Im Bestellprozess in Bezug auf Telekommunikationsleistungen verwendet das beklagte Unternehmen auf seiner letzten Seite die Formulierung:
“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T GmbH von dieser bis zum Ende des Jahres das auf die Beendigung des Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden.”
Diesbezüglich kann der Verbraucher seine Einwilligung erklären.
Der Kläger hält diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, weil diese nicht mit dem Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2,3 UWG vereinbar ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers hält die Klausel der Überprüfung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und entspricht somit den Anforderungen an § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG.
Nach dieser Vorschrift ist eine unzumutbare Belästigung dann zu bejahen, wenn ein Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung durchgeführt wird. Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch für Werbung unter Verwendung elektronischer Post.
Die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes der Einwilligung erfordert, dass die Willensbekundung ohne Zwang und für den konkreten Fall in Kenntnis der Sachlage erfolgt, was auch durch ein “Anklicken” eines Feldes auf einer Internetseite erfolgen könne.
In diesem Fall weiß der Verbraucher, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und hat insbesondere Kenntnis davon, worauf sich seine Erklärung bezieht. Der Inhalt der Sätze ist auch für den rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Durchschnittskunden verständlich. Auch die Verwendung des Begriffes “individuelle Kundenberatung” ist nicht unklar, da hieraus eindeutig hervorgeht, dass damit die eigene Kundenberatung während und nach der Vertragslaufzeit gemeint ist.
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