Der XI. Senat hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, welche notwendigen Informationen ein Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich des Widerrufs zu enthalten hat.
Urteile vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 & XI ZR 11/19
Die Parteien streiten in beiden zu entscheidenden Fällen über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehen gerichteten Willenserklärung.
Im Verbraucherdarlehensvertrag war nachfolgende Regelung enthalten:
„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“
Nach Ansicht der Kläger fehlt in der Regelung der Hinweis, dass das Darlehen außerordentlich unter den in § 314 BGB geregelten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Darüber hinaus mangelt es an einer Information zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, nämlich, dass diese sich nach den vom BGH vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechne. Zudem fehle es an der Angabe der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Die Kläger haben mithin ihre Verträge widerrufen, weil die Vertragsunterlagen nicht alle für das Anlaufen der 14-Tages-Frist vorgeschriebenen Angaben erhalten. Insbesondere fehle es an den Vorgenannten Informationen.
Der Senat hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Verträge alle notwendigen Informationen enthalten und alle Pflichtangaben vorhanden sind, um die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. In Verbraucherdarlehensverträgen muss nicht über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert werden, da dies nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gehört. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.
Des Weiteren sind die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen der Berechnungsmethode in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt worden. Der Darlehensgeber hat hier im Hinblick auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit die wesentlichen Parameter in groben Zügen zu benennen. Die Darstellung der finanzmathematischen Berechnungsmethode ist für Klarheit und Verständlichkeit nicht notwendig.
Darüber hinaus ist auch eine Information hinsichtlich des Verzugszinssatzes und die Art und Weise seiner Anpassung nicht notwendig, weil sich der Basiszinssatz halbjährlich verändert und mithin der Verzugszinssatz bei Vertragsschluss unbedeutend ist.
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