BGH: Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern der Lebensgemeinschaft

Der X. Senat, der sich mit dem Schenkungsrecht beschäftigt, hat entschieden, dass wie bei jedem anderen Vertrag, auch beim Schenkungsvertrag Vorstellungen der Parteien diesem Vertrag zugrunde liegen, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, jedoch trotzdem vom Geschäftswillen getragen werden und deren Veränderungen eine Anpassung des Vertrages oder die Lösung vom Vertrag für eine oder beide Parteien erfordern.

Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

Geklagt hatte eine Mutter, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, deren Tochter sowie Lebensgefährte einen Betrag zur Finanzierung der Immobilie zur Verfügung gestellt hat, in der die Tochter jedoch bis zur Trennung von ihrem Lebensgefährten lediglich ein paar Jahre gewohnt hat.

Der Schenker hegt bei einer solchen Zuwendung zumeist die Erwartung, dass die Immobilie zumindest einige Dauer gemeinsam genutzt werde. Das Berufungsgericht hat hier angenommen, die Schenkung durch die Klägerin und deren Ehemann beruhe auf der Annahme, dass die Tochter die Immobilie zwar nicht bis zu ihrem Tod, jedoch eine gewisse Dauer gemeinschaftlich nutzen werde und diese nicht lediglich ein kurzfristiges Zusammenleben mit dem Beklagten führt, bei dem sie weniger als 2 Jahre in der Immobilie verbleibt.

In diesen Fällen kann nach Ansicht des Senates angenommen werden, dass die Schenkung durch die Klägerin und ihren Ehemann nicht erfolgt wäre, wenn sie zu dem Zeitpunkt von dem baldigen Ende der Lebensgemeinschaft ausgehen konnten, da dies bereits erkennbar war. Dem Schenker kann dann regelmäßig nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten. Wenn dem Beschenkten jedoch die Herausgabe zuzumuten ist, kann der Schenker das Geschenkte herausverlangen.

Quelle:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019082.html?nn=10690868