Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Betreiber eines Bewertungsportals Beiträge von am Rechtsstreit unbeteiligten Dritten verändern darf, wenn er von der zu bewertenden Klägerin lediglich zur Entfernung des Beitrages aufgefordert wurde.
Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16
Der Senat entschied, dass sich der beklagte Betreiber eine Bewertungsportals die angegriffene Äußerung zu eigen gemacht hat, wenn er auf die Rüge der klagenden Klinik die Äußerung eines Patienten inhaltlich überprüft und derart auf sie Einfluss nimmt, dass er selbstständig, ohne Rücksprache mit dem die Äußerung getätigten Patienten, entscheidet, welchen Teil der Äußerung er verändert, entfernt oder beibehält.
Nach der Durchführung hat der Betreiber des Portals den Umgang mit der Kritik der von dieser betroffenen Klägerin kundgetan. Bei objektiver Gesamtbetrachtung hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die Äußerung übernommen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin tritt, auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Meinungsäußerungen, basierend auf unwahrer Tatsachengrundlage, handelt, hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit der Beklagten zurück.
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