BGH: Zur Haftung bei ungesichertem WLAN

Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, dessen WLAN nicht gesichert ist.

Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17

Der für das Urheberrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Betreiber eines WLAN Zuganges und eines Tor-Exit-Nodes nicht als Störer gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 TMG für Urheberrechtsverletzungen, begangen über seinen Anschluss von einem Dritten, haftet. Jedoch kann ein Sperranschluss des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG in Betracht gezogen werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Zur Erstattung der Abmahnkosten ist der Beklagte nach dem Urteil des BGH bereits auf Grund der Tatsache verpflichtet, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, seinen WLAN Zugang durch einen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles Passwort gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Dritten zu sichern.

Eine Verurteilung zur Unterlassung hob der BGH allerdings mit der Begründung auf, dass nach der seit Oktober 2017 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Dritten zu Unterlassung, Schadensersatz oder Beseitigung verurteilt werden kann. Beurteilungszeitpunkt ist hier derjenige der Revisionsentscheidung.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85951&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf