Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vorliegend entschieden, dass für einen Betreiber einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) nicht die Pflicht besteht, sich vor Anzeige des Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die Inhalte das Persönlichkeitsrecht einer oder mehrerer Personen verletzen.
Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16
Dei Kläger verklagten die Beklagte, die Betreiberin der Internet-Suchmaschine “Google”, im vorliegenden Fall auf Unterlassung dahingehend, die das Persönlichkeitsrecht der Kläger vermeintlich verletzenden Inhalte auf Internetseiten Dritter, über die Suchmaschine ausfindig zu machen.
Dei Beklagte durchsucht mithilfe einer Software kontinuierlich das Internet und übernimmt die so ermittelten Datensätze in einen Suchindex. Entsprechend der vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe und unter Zuhilfenahme eines von der Beklagten ermittelten Algorithmusses wirft die Suchmaschine diese Daten an den Benutzer als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.
Die Kläger, beruflich IT-Dienstleister, hatten beim Aufsetzen eines Internet-Forums geholfen. Mitglieder dieses Forums führten auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern anderer Foren. Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einrichtung des Forums geführten E-Mail-Adresse konnte die Identität der Kläger festgestellt werden mit der Folge, dass Mitglieder des verfeindeten Forums Beiträge auf anderen Seiten veröffentlichten, mit denen die Kläger für die Handlungen und Beleidigungen durch Mitglieder des von ihnen erstellten Forums verantwortlich gemacht wurden.
Dabei wurden in Bezug auf die Kläger insbesondere die Worte “Arschkriecher”, “Schwerstkriminelle” “Terroristen” und “Stalker” verwendet.
Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch der Kläger mit der Begründung, dass die von ihnen beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten von der Beklagten lediglich auffindbar gemacht werden, nicht aber von ihr stammen.
Grundsätzlich käme zwar eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin in Betracht. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre allerdings eine Verletzung einer Prüfpflicht durch die Beklagte, was vorliegend zu verneinen ist, da von einem Suchmaschinenbetreiber nicht verlangt werden kann, dass er sämtliche von ihm aufgefundenen Inhalt vor Veröffentlichung überprüft.
Eine Überprüfung hat lediglich dann statt zu finden, wenn der Betreiber durch einen Hinweis Kenntnis von einer vermeintlichen Verletzung hat, was vorliegend nicht zu bejahen war.
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