BGH: Zur Zahlungspflicht von Beiträgen in Fitnessstudios während coronabedingter Schließung

Der Senat hatte sich mit der Frager auseinanderzusetzen, ob die Betreiber von Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind, die sie in der Zeit der Schließung der Studios wegen der Corona-Pandemie eingezogen haben.

Urteil vom 04. Mai 2022 – XII ZR 64/21

Nach der Entscheidung des Gerichts besteht seitens der Nutzer des Fitnessstudios ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge. Der Inhaber des Studios kann, wie es oft angenommen wurde, dem nicht entgegenhalten, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen ist, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung verlängert.

Eine Anwendung der Vorschrift ist wegen des Verhältnisses zur Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB nicht geboten. Dem Studiobetreiber war es unmöglich dem Nutzer die gebuchte Leistung zur Verfügung zu stellen, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0056/22