Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Rechtsstreit mit der Frage auseinanderzusetzen, wer sich Züchter eines Fohlens nennen darf, wenn die befruchtete Eizelle einer im Eigentum einer Person stehenden Stute in eine im Eigentum eines anderen stehende Stute im Rahmen des Embryotransfers eingesetzt wird und diese das Fohlen in Leihmutterschaft austrägt.
Urteil vom 20. Februar 2020 – III ZR 155/19
Im konkreten Fall ging es um ein Fohlen der Erfolgs – Dressurstute “Weihegold”, mit der Isabell Werth bereits zahlreiche Erfolge feiern konnte und die im Sommer auch bei Olympia an den Start gehen soll. Die Eigentümerin dieses Erfolgspferdes brachte die Stute bereits im Jahr 2011 zur Ausbildung auf den Hof des Beklagten, wobei diesem das Recht eingeräumt wurde, der Stute im Gegenzug in bestimmten Intervallen Embryonen entnehmen zu lassen, um Fohlen aus ihr zu ziehen.
Dies geschah auch im vom Gericht zu entscheidenden Fall. Der Embryo wurde entnommen und in eine im Eigentum des Beklagten stehende Stute eingesetzt, die das Fohlen sodann im Jahr 2013 austrug. Das Fohlen wurde im Züchterverband eingetragen und bekam einen Equidenpass, wobei der Beklagte jeweils als Züchter und Eigentümer des Fohlens benannt wurde.
Die Klägerin als Eigentümerin von “Weihegold” vertritt im hiesigen Rechtsstreit nunmehr die Ansicht, sie sei Eigentümerin und Züchterin des Fohlens, weil sie die Eigentümerin der genetischen Mutterstute des Fohlens ist.
Nachdem die Klägerin bereits vor dem Landgericht Münster und dem OLG Hamm den Rechtsstreit nicht für sich entscheiden konnte, schloss sich nun auch der BGH den Ausführungen der vorgenannten Gerichte an mit der Folge, dass der Beklagte Züchter und Eigentümer des Fohlens ist.
Durch die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung, “Weihegold” auszubilden und im Gegenzug im Rahmen des Embryotransfers ein Fohlen aus ihr ziehen zu dürfen, wurde ihm die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen.Er hat hierbei nicht nur die Wahl des Deckhengstes getroffen, sondern auch die Deckprämie entrichtet sowie die mit der Embryonenentnahme verbundenen Kosten getragen. Darüber hinaus hat er die tierärztlichen Untersuchungen übernommen und entsprechend ausgewählt. Der gesamte Vorgang wurde daher durch ihn bestimmt, während die Klägerin lediglich die Freigabe zur Vorgehensweise erteilt und kein Mitspracherecht gehabt hat.
Dies deckt sich auch mit den verbandsrechtlichen Regelungen, die abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zulassen.
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