Wie einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 09. Januar 2018 zu entnehmen ist, zeigen sich ab dem Jahr 2019 auch die datenschutzrechtlichen Folgen des Brexit.
Auf Grund des Brexit ist das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union nicht mehr anwendbar mit der Folge, dass Großbritannien und Nordirland datenschutzrechtlich wie die USA, Russland oder China zu behandeln sind. Die bisher auch für Großbritannien geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt somit nur noch bis zu dem Austritt, danach ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der Verordnung.
Für den zukünftigen Datenaustausch mit Großbritannien ergeben sich fatale Folgen. Vorrangig werden Verantwortlich auf EU-Standardvertragsklauseln zurückgreifen müssen. Darüber hinaus können auch genehmigte Verhaltensregeln, wie beispielsweise der “Code oft Conduct” sowie Zertifizierungsmechanismen als Übermittlungsgrundlage dienen.
Quelle:
http://ec.europa.eu/newsroom/just/document.cfm?action=display&doc_id=49245