Die bisherige Einordnung der Bauverträge als Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB wird mit der Reform des Bauvertragsrechts endgültig aufgegeben.
Das vom Bundestag verabschiedete Reformpaket sieht für das Bauvertragsrecht die Einführung eigenständiger Kapitel über
* Bauverträge
* Verbraucherbauverträge
* Architekten- & Ingenieurverträge sowie
* Bauträgerverträge
im BGB vor.
Änderungen ergeben sich hierbei unter anderem dahingehend, dass
* ein, zwar nicht uneingeschränktes, Anordnungsrecht des Bestellers etabliert wird, das von dem Grundsatz abweicht, dass Vertragsänderungen stets vom Willen beider Parteien abhängig sind.
* kaufrechtliche Regressansprüche zwischen Unternehmern bei Ein- & Ausbaukosten bestehen können.
* der Verbraucher wegen dem Verbraucherbauvertrag Formerfordernisse, ein Widerrufsrecht sowie Ansprüche auf eine Baubeschreibung & Aushändigung bestimmter Unterlagen genießt.
* dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht für die “Leistungsphase 0” dem Projektfindungsabschnitt zusteht. In dieser Phase stehen die Eckpunkte des Bauvorhabens noch nicht komplett fest und sind vom Architekten/Ingenieur noch auszuarbeiten.