EuGH: Generalanwalt stellt deutsche Störerhaftung für WLANs, Access Provider & Coin in Frage

Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit ein WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, ist nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich. Wenn ein Access Provider die Unterbindung der Rechtsverletzung nur erreichen könne, indem er entweder das WLAN-Netz schließt, mit einem Passwort schützt oder sämtliche darüber laufende Kommunikation überwacht, würde das seine unternehmerische Freiheit zu stark einschränken. Außerdem würde der Zugang dadurch dahingehend begrenzt, dass nur rechtmäßige Kommunikation erlaubt wäre, was das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken würde.

Quelle:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175130&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=475094