EuGH: Zum mehrfachen Ausgleichsanspruch bei Verspätung/Annullierung Alternativflug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Fluggast auch dann eine Entschädigung wegen Verspätung oder Annullierung des Fluges erhält, wenn dieser Flug ein Alternativflug zu einem bereits annullierten Flug ist, für den der Gast bereits eine Ausgleichszahlung erhalten hat. In diesem Fällen kann eine doppelte Entschädigung verlangt werden.

Urteil vom 12. März 2020 – C – 832/18

Nach Ansicht des Gerichts ist der Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004 und hier insbesondere derjenige des Art. 3 eindeutig. Dieser sieht vor, dass eine Anwendbarkeit gegeben ist, wenn die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, wobei der Grund dafür irrelevant ist.

Ein Alternativflug ist mithin eindeutig vom Wortlaut erfasst, sodass in diesen Fällen eine doppelte Entschädigung vom Luftfahrtunternehmen zu zahlen ist.

Quelle:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=ED5810CE04A00C3F268F0A68805B399A?text=&docid=224383&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2428389