Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Zielsetzung des Urheber- und Musterschutzes zu beschäftigen und dabei entschieden, dass eine spezielle Jeans nicht als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden kann, nur weil ihr eine spezielle ästhetische Wirkung zukommt.
Urteil vom 12. September 2019 – C 683/17
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, dass es sich bei Jeans – Modellen um originale Werke handelt.
Die bekannte Jeans – Marke G – Star stritt mit einem Konkurrenten, der nach Ansicht von G – Star Kopien der Kleidungsstücke vermarktete. Auf Grund der Tatsache, dass Muster und Modelle auch geschützt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der EuGH hat hierzu eine andere Meinung vertreten. Grundsätzlich können Muster und Modelle zwar dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, jedoch erfasse dies nur Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Jedoch kann die ästhetische Wirkung für die Beurteilung eines Musters oder Modells als „Werk“ nicht herangezogen werden, da diese nur das Ergebnis einer subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist und ein Gegenstand, um als „Werk“ eingestuft werden zu können, mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein muss und eine geistige Schöpfung darstellen muss. Die Annahme eines „Werkes“ scheide in diesem Fall daher aus.
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