EuGH: Zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze

Der EuGH hat in seinem Urteil nunmehr entschieden, dass das Widerrufsrecht auch bei einer Matratze gilt, deren Schutzfolie nach der Lieferung durch den Verbraucher entfernt worden ist.

Urteil vom 27. März 2019 – C – 681/17

Die Richter sind der Ansicht, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass unter den Begriff “versiegelte Waren” nicht eine Matratze zu subsumieren ist, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt worden ist. Die Matratze ist damit nicht deswegen nicht zur Rückgabe geeignet, weil sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygiene – Gründen nicht zur Rückgabe geeignet ist.

Nach der Entscheidung des Gerichtes ist der Unternehmer in der Lage, die Matratze mittels Reinigung und Desinfektion wieder für den Verkauf bereitzustellen. Dies verletze weder die Gesundheitsvorschriften, noch diejenigen der Hygiene. Es ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich, warum eine Matratze, die möglicherweise von einem anderen Menschen verwendet wurde, nicht noch einmal gebraucht werden kann. Insbesondere in Hotelbetten werden die Matratzen von unterschiedlichen Personen nacheinander verwendet.

Pressemitteilung:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-03/cp190042de.pdf