Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass zur Haftungsbefreiung des Inhabers eines Internetanschlusses,von dem durch Filesharing Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, nicht ausreicht, wenn der Anschlussinhaber ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat.
Urteil vom 18. Oktober 2018 – C – 149/17
Das Unionsrecht steht hierbei einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der Inhaber eines Anschlusses eben gerade nicht haftbar gemacht werden kann, wenn von seinem Anschluss aus durch Filesharing Urheberrechtsverletzungen begangen werden und er ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hat.
Es muss hier, nach Ansicht des Gerichts, ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem auf geistiges Eigentum und demjenigen auf Achtung des Privat- und Familienlebens, hergestellt werden. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es aber, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers einen Anschlusses bei Urheberrechtsverletzungen ein absoluter Schutz gewährt werden kann.
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