LG Bochum: Zum Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und die Abmahnung nach UWG

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 13 Datenschutzgrundverordnung nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden kann.

Urteil vom 07. August 2018 – I – 12 O 85/18

Das Gericht führte dabei aus, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 der DSGVO, der die Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person regelt, deswegen nicht abgemahnt werden kann, weil die Regelungen der Artikel 77 bis 84 DSGVO abschließend seien, die die Ansprüche von Mitbewerbern regeln.

Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage in der Literatur noch diskutiert werde und nicht abschließend entschieden ist, schließt sich jedoch einer der vertretenen Ansichten an.

Quelle:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html