LG FFM: Zur Veröffentlichung von Videos im Netz und der Einwilligung

Veröffentlicht ein Friseurgeschäft das während einer Haarverlängerung einer Kundin erstellte Video ohne ihre Einwilligung im Netz, ist dies sowohl ein Verstoß gegen das KUG als auch gegen die seit dem 25.05.2018 geltende DSGVO.

Urteil vom 13. September 2018 – 2-03 O 283/18

Geklagt hatte im vorliegenden Fall eine Kundin, die während ihrer Haarverlängerung mehrfach dazu aufgefordert hatte, die Aufnahmen von ihr zu unterlassen.

Werden von Kunden gefertigte Video- oder Bildaufnahmen sodann auf der Homepage veröffentlicht, ohne, dass vorher eine Einwilligung eingeholt worden ist, ist dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB, 22 KUG bzw. Art. 6 DSGVO. Dass die Einwilligung vorgelegen hat, muss in diesem Fall, soweit er sich darauf beruft, der Inhaber der Homepage beweisen.

Quelle:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8136994