LG Hamburg: Klageabweisung wegen Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Hamburg zur Abweisung einer Klage als unzulässig wegen Rechtsmissbrauch

Urteil vom 7. Februar 2017 – 312 O 144/16

Das Landgericht hatte in seinem Verfahren eigentlich die Frage zu klären, in welchem Umfang wesentliche Merkmale einer Ware nochmals auf der Bestellseite aufgeführt werden müssen, zu deren Beantwortung das Gericht jedoch im Prozess nicht gekommen ist, da die Klage bereits wegen Rechtmissbrauchs als unzulässig abgewiesen wurde.

Auf Grund ausreichenden Vortrags durch den Beklagten konnte der Rechtsmissbrauch durch das Gericht im Hauptsacheverfahren festgestellt werden.

Dies basiert auf folgenden Gründen:

Der Shop von Klägerin und Beklagter glich sich lediglich in einem Artikel, wobei dieser bei der Klägerin nur kurzfristig online war. Es stellte sich die Frage, ob ein Angebot dieses Artikels auf Seiten der Klägerin lediglich erfolgte, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen, was sich als rechtsmissbräuchlich erweisen würde.

Ein Missbrauch liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. […]”

Die Beklagte trug in diesem Verfahren eine reihe Gründe vor, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Da wären zum einen die zahlreichen Abmahnungen, die durch den Anwalt der Klägerin ausgesprochen wurden, zum anderen eine Reihe Eilverfahren, die bereits beim LG Hamburg geführt wurden.

Hinzu kommen die Tatsachen, dass die Klägerin finanziell nicht mehr gut aufgestellt war und somit das Prozesskostenrisiko nicht mehr auf sich nehmen konnte sowie die schlechte Sichtbarkeit der Website der Klägerin.

Damit hat das LG Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen.

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