Das Landgericht Köln (LG) Köln hatte das “smartlaw – Angebot” eines Verlages, bei dem Rechtssuchenden Rechtsdokumente in Anwaltsqualität angeboten werden, zu bewerten und entschieden, dass es sich hierbei um eine unzulässige Rechtsdienstleistung handelt, die einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach sich zieht.
Urteil vom 08. Oktober 2019 – 33 O 35/19
Die Klage wurde von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer geführt.
Das Gericht führte aus, dass bei dem Vertragsgenerator dem Rechtssuchenden für kleines Geld Leistungen verkauft werden, die der Vertragsgenerator nicht bieten kann. Trotzdem wird er in Werbung als bessere und günstigere Alternative als Anwaltsleistungen angeboten.
Die Gestaltung von rechtssicheren und interessengerechten Verträgen muss in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft erfolgen und der Sachverhalt geklärt werden, was ein Computerprogramm mit einem Frage/Antwort Verfahren nicht leisten kann, da ein Programm den Wahrheitsgehalt und den Wert einer Aussage nicht beurteilen kann. Aus diesem Grund darf ein Betreiben eines solchen Generators nicht von Unternehmen gestattet werden, die nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind.
Darüber hinaus liegt eine wettbewersbrechtliche Irreführung vor, wenn das Unternehmen damit wirbt, dass der Vertragsgenerator “rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität” bzw. “individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt ist”. Der Verbraucher muss auf Grund der Formulierung davon ausgehen, dass er eine vergleichbare Qualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was nicht der Wahrheit entspricht.
Quelle: