Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass die auf einem Ärzteportal abgegebene Bewertung grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist mit der Folge, dass durch Löschung der Bewertung durch den Portalbetreiber in dieses Recht eingegriffen wird. Der Anspruch auf Wiederveröffentlichung setzt allerdings die Betriebsbezogenheit, Rechtswidrigkeit des Eingriffs und eine relevante Schadensgefahr voraus, die der Arzt darzulegen und zu beweisen hat.
Urteil vom 16. April 2019 – 33 O 6880/18
Das Gericht hat zu seiner Entscheidung die vom BGH entwickelten Grundsätze für den Anspruch auf Löschung der Negativbewertung herangezogen, diese entsprechend übertragen und zugleich näher definiert. So liegt eine Betriebsbezogenheit lediglich dann vor, wenn sich die Löschung der Bewertung objektiv betrachtet, gegen den betrieblichen Organismus des Arztes richtet und diese nicht lediglich stoßweise beeinträchtigt, wobei der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist. Dieser hat darüber hinaus zu jeder Bewertung Stellung zu nehmen und explizit auszuführen.
Der Portalbetreiber hat im Gegenzug im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast lediglich darzulegen, wie und warum er zu der Auffassung gelangt ist, dass eine Validität der Bewertung nicht gewährleistet ist, wobei eine willkürliche Löschung durch den Betreiber nicht erfolgen darf. Aus diesem Grund ist der Portalbetreiber angehalten, das Vorliegen der Validität stichprobenartig zu überprüfen und nach erfolgter Überprüfung und mangelnden Vorliegens der Validität ggfs. zu löschen.
Daneben hat das Gericht entschieden, dass zwischen einem Arzt und dem Betreiber eines Bewertungsortales kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Das Urteil des LG München I zeigt, dass für den darlegungs- und beweisbelasteten Arzt strenge Anforderungen bestehen, seine behauptete Rechtsverletzung darzutun. Er muss zu jeder Bewertung eine Stellungnahme hinsichtlich des seiner Ansicht folgenden Geschehensablaufes abgeben, die eine Prüfpflicht des Portalinhabers nach sich zieht, sodass dieser anschließend darzutun hat, warum die Validität der Bewertung nicht gegeben ist.
Quelle:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-6146