Das Landgericht München I (LG) hat nunmehr entschieden, dass Online – Händler, die bei Amazon gebrauchte Waren verkaufen, diese auch als solche kennzeichnen muss.
Urteil vom 30. August 2018 – 33 O 12885/17
Das Gericht begründet seine Auffassung, dass auch die Kennzeichnung als “refurbished certificate” (wiederaufbereitetes Zertifikat) nicht ausreichend ist damit, dass dem Kunden bei Fehlen der Angabe eine wesentliche Information vorenthalten wird, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist.
Insbesondere ist dem deutschen Verbraucher das Wort “refurbished” nicht geläufig, sodass er nicht raus schließen kann, dass es sich um ein gebrauchtes Produkt handelt.
Selbst in den Fällen, in denen die wörtliche Übersetzung “wiederaufbereitetes Zertifikat” angegeben ist, ist ein Rückschluss durch den gängigen deutschen Verbraucher nicht möglich.
Quelle: