Das Landgericht (LG) München I hat entschieden, dass die Nutzung eines sogenannten “Dash-Buttons” durch die Internethandelsplattform Amazon zur Auslösung des Bestellvorgangs gegen § 312j Abs. 2,3 BGB verstößt und mithin unzulässig ist und Amazon deswegen auf Unterlassung verurteilt.
Urteil vom 01. März 2018 – 12 O 730/17
Mit der Nutzung des “Dash-Buttons” besteht für die Nutzer die Möglichkeit über eine App ein vorher ausgewähltes Markenprodukt des täglichen Bedarfs, beispielsweise Tierfutter, Waschmittel oder Toilettenpapier per “Knopfdruck” zu bestellen, wobei ein “Dash-Button” auf eine Marke festgelegt ist. Sobald das Gerät mit dem heimischen WLAN verbunden ist, wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch Betätigen des “Dash-Buttons” ausgelöst.
Nach Aufgabe der Bestellung informiert Amazon seinen Kunden im Rahmen der Bestellbestätigung über das Produkt und den Preis.
Dieser Vorgang wurde vom LG München als unzulässig bewertet, weil Amazon, auf Grund der Tatsache, dass der Kunde erst, nachdem er die Ware bereits bestellt hat, über Preis und Ware in Kenntnis gesetzt wird, seine Informationspflicht aus § 312j Abs. 2,3 BGB verletzt. Der Verbraucher sei, weil ihm der Preis vor der Bestellung nicht bekannt ist, nicht in der Lage, diesen bei unterschiedlichen Händlern zu vergleichen.
Dem Kunden sind Preis und die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Ware mitzuteilen, bevor er die Bestellung tätigt. Darüber hinaus sind die “Dash-Buttons” mit dem Hinweis
“zahlungspflichtig bestellen”
zu versehen.
Amazon wird gegen dieses Urteil Berufung einlegen.
Quelle:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-002468?hl=true