Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Kaskoversicherung dem Kunden einen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch den Diebstahl des Fahrzeuges entstanden ist, weil er den zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel an einem Sonntag in einen Briefkasten einer Werkstatt eingeworfen hat. Das Gericht hat entschieden, dass die Kaskoversicherung einstandspflichtig ist.
Urteil vom 14. Oktober 2020 – 13 O 688/20
Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Versicherer bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, zwar gemäß § 28 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung entsprechend im Verhältnis des Verschuldens zu verkürzen, eine grobe Fahrlässigkeit jedoch in einem solchen Fall nicht anzunehmen ist. Das Einwerfen eines Schlüssels in einen Briefkasten eines Autohauses oder einer Werkstatt kann zwar grundsätzlich den Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit erfüllen, jedoch sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten.
Es kommt darauf an, ob für jeden ersichtlich ist, dass ein Schlüssel eingeworfen und leicht wieder entzogen werden kann oder ob sonstige Umstände vorliegen, die dem Kunden signalisieren, dass der Schlüssel dort nicht sicher vor dem Zugriff durch Dritte geschützt ist.
Solche Umstände hat das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht gesehen, da der Briefkasten insbesondere direkt im Eingangsbereich angebracht gewesen und dieser in das Gebäude hineingezogen ist. Es entstand daher beim Kunden der Eindruck, der Briefkasten sei in einem geschützten Bereich. Daneben erweckte der Briefkasten den Eindruck der Tiefe mit der Folge, dass ein Herausnehmen des Schlüssels, ist dieser einmal eingeworfen, nicht möglich erscheint. Achtet ein Kunde zudem darauf, dass der Schlüssel nach unten fällt, kann eine grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden.
Quelle: