OLG FFM: Zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat beschlossen, dass eine Influencerin ihre Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen muss.

Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 6 W 68/19

In dem Beschluss hat das Gericht der Influencerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr Bilder von sich zu präsentieren und Waren und Dienstleistungen vorzustellen, bei denen sie die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne, dass diese als Werbung gekennzeichnet werden.

Die Influencerin als Antragsgegnerin hat ein Foto gepostet, dabei ein Produkt verlinkt und sich zeitgleich bei dem Hersteller bedankt. Nach Ansicht der Antragstellerin stellt dies eine verbotene redaktionelle Werbung dar.

Das OLG hat der Antragstellerin zugestimmt. Die Influencerin hat den kommerziellen Zweck der geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht. Dieser ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht unmittelbar aus den Umständen. Der Instagram – Account wird aber zur geschäftlichen Handlung genutzt, um fremde Unternehmen zu bewerben, die den Absatz der Hersteller fördern soll.

Hierfür erhalte die Influencerin, die als Privatperson handelt, die ihre Follower authentisch am Privatleben teilhaben lässt, auch eine Gegenleistung, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich die Antragsgegnerin bei dem Hersteller bedankt. Diese Handlung ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, da die Möglichkeit besteht, dass die Verbraucher aus diesem Grund den Account des Herstellers besuchen. Sie handelt mithin als Werbefigur, die die Nutze motiviert.

Quelle:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/influencerin