Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass innerhalb des engsten Familienkreises ein ehrschutzfreier Raum besteht, in dem es möglich ist, sich frei auszusprechen und seine Meinung kund zu tun, ohne, dass eine gerichtliche Verfolgung befürchtet werden muss.
Urteil vom 17. Januar 2019 – 16 W 54/18
Geklagt hatte der Schwiegersohn der Beklagten, der – nach eigenem Vortrag – sein Kind in den Nacken/Halsbereich gefasst hat und leicht geschubst hat, damit dieses schneller laufe. Von diesen Geschehnissen hat die Ehefrau des Klägers ein Video angefertigt und ihrer Mutter zur Aufbewahrung gegeben. Die beklagte Schwiegermutter fertigte ein Protokoll über Misshandlungen und versandte das Protokoll nebst Video via Whatsapp an ihre Schwester mit der Bitte um Weiterleitung an die gemeinsame Mutter.
Es folgten Strafanzeige und Meldung beim Jugendamt.
Der Kläger begehrte mit der Klage, dass die Beklagte die im Protokoll aufgeführten Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.
Das OLG entschied jedoch zu Lasten des Klägers, da die Äußerungen im ehrschutzfreien Raum getätigt worden sein und deswegen keine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Diese Grundsätze gelten auch unabhängig davon, ob eine Verbreitung persönlich oder unter Anwendung von Fernkommunikationsmitteln über ein elektronisches Dokument stattfindet.
Insbesondere die Familie gehört zum Bereich vertraulicher Kommunikation, der dem Ehrschutz vorgeht. Es bestehe gerade in diesem Bereich das Bedürfnis, sich frei aussprechen zu können, das in den Fällen, in denen solche Aussprüche als rechtswidrig eingestuft würden, nicht mehr gewährleistet wäre.
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