Das OLG Hamm hatte, wie in diesem Jahr auch schon das OLG Koblenz, über die Ausgestaltung des von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR Verordnung geforderten Links zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zu entscheiden.
Beschluss vom 03. August 2017 – 4 U 50/17
Das OLG hat in diesem Beschluss entschieden, dass die Verlinkung zu der OS-Plattform “anklickbar” sein muss, sodass ein Klick auf die entsprechende Verlinkung zu der automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führt und sich damit der Rechtsprechung des OLG Koblenz vom 25. Januar 2017 – 9 W 426/16 angeschlossen.
Wird mithin lediglich der Text der Internetadresse (URL) und nicht ein klickbarer Link wiedergegeben, droht dem Betreiber der Website eine Abmahnung durch Mitbewerber oder durch Wettbewerbsvereine. Hiermit ist noch einmal deutlich gemacht worden, dass eine textliche Wiedergabe ohne eine “Verlinkungs – Funktionalität” keinen “Link” im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 darstellt, der allerdings die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform enthält.
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/4_U_50_17_Beschluss_20170803.html