Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte in einem Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, wie im Fall der Scheidung mit der Brautgabe und dem Brautschmuck rechtlich zu verfahren ist.
Beschluss vom 28. Januar 2021 – 12 UF 183/19
Im hiesigen Fall hatten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht standesamtlich geheiratet und sodann im Anschluss vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde zu der religiösen Eheschließung wurde der Frau seitens ihres Ehemannes eine Brautgabe in Höhe von 7.000 € versprochen. Die religiöse Eheschließung wurde mit einer Vielzahl von Gästen gefeiert, die allesamt Geld und Gold (insbesondere Schmuck) schenkten.
Nach wenigen Jahren trennte sich das Paar, bis es sodann vor dem Familiengericht geschieden wurde. Die Braut hat sodann von ihrem Ehemann die Herausgabe des Goldschmuckes sowie die Zahlung der 7.000 € verlangt.
Erstinstanzlich scheiterte die Braut mit ihrem Verlangen, da die Vereinbarung über die Brautgabe auf Grund der mangelnden notariellen Beurkundung unwirksam sei. Hinsichtlich des Goldschmuckes sei die Braut nicht alleinige Eigentümerin geworden mit der Folge, dass eine Herausgabe auch hier nicht beansprucht werden könne.
Das OLG Hamm hat den Fall nun zum Teil anders beschieden. Zwar muss der Mann an seine Ex-Frau die 7.000 € Brautgabe nicht herausgeben, weil dies -bis zur Vollziehung- tatsächlich der notariellen Beurkundung bedarf und weder die Vollziehung durch Übergabe noch die notarielle Beurkundung bisher geschehen ist. Allerdings hat die Braut einen Anspruch auf Herausgabe des Goldschmuckes. Dies begründet das Gericht damit, dass der Mann seiner Frau bei der Feier sämtliche Goldstücke umgehängt und ihr dieses damit übergeben hat mit der Folge, dass sie das alleinige Eigentum daran erworben hat. Die Übergabe des Goldes habe nach der Tradition dem Zweck gedient, die Frau für den Fall der Scheidung der Ehe abzusichern.
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