OLG Köln: Kundenbewertungen als Werbung auf einer Firmenwebsite

Mit seiner Entscheidung, dass Kundenbewertungen, die auf einer Website veröffentlicht werden, Werbung sein können, die unter strafbewehrte Unterlassungserklärungen fallen, hat das OLG Köln ein Urteil des Landgericht Aachen bestätigt.

Urteil vom 24. Mai 2017 – 6 U 161/16

Geklagt hatte in diesem Fall ein Wettbewerbsverband gegen eine Handelsgesellschaft.

Die Handelsgesellschaft warb für ihre “Zauberwaschkugeln”, die sich für Waschmaschine und Geschirrspüler eignen, damit, dass sie “Waschmittel sparen”. Daraufhin erging eine Aufforderung des Verbandes gegenüber der Handelsgesellschaft die Werbung als irreführend zu unterlassen, da ihr keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Grunde lägen. Im Anschluss daran wurde seitens der Handelsgesellschaft die Unterlassungserklärung abgegeben.

Seitens der Handelsgesellschaft wurden vor und nach Abgabe der Unterlassungserklärung mehrere Kundenbewertungen veröffentlicht, die angeben weniger Waschmittel verwenden zu müssen.

Nach Ansicht des 6. Senates des OLG fallen auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung, da sich aus der Erklärung ergebe, dass von ihr auch werbende Aussagen erfasst sein sollen. Bei Kundenmeinungen handele es sich insbesondere deshalb um Werbung, weil sie sowohl Vertrauen in die Leistung des Produktes schaffen, als auch den Verkauf fördern.

Die von der Handelsgesellschaft abgegebene Unterlassungserklärung enthalte die Verpflichtung auch solche Kommentare anlässliches ihres Produktes zu löschen, die gerade auf die Wirkung des Produktes zurückgehen.

Quelle:

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg-koeln-kundenbewertungen-auf-firmenwebsite-koennen-werbung-sein