OLG München: Zur Angabe von Produktmerkmalen auf der Checkout-Seite

Neben vielen anderen Gerichten hat nunmehr auch das OLG München entschieden, dass der „Dash-Button“, der seit dem Jahr 2012 eingeführt ist, nicht nur mit „kaufen“ gekennzeichnet sein muss, sondern darüber hinaus Informationen wie Preis und Produktmerkmale noch einmal auf der Checkout-Seite anzugeben sind. Den Anforderungen entspricht auch die Produktmerkmalseite von amazon nicht.

Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18

Hintergrund des Erfordernisses der Auflistung wesentlicher Merkmale ist § 312j II BGB, der regelt, dass der Unternehmer bei einem auf dem elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Verbrauchervertrag dem Verbraucher die Informationen zu seinem Kauf unmittelbar vor der Kaufentscheidung zur Verfügung stellen muss.

Nicht ausreichend ist es – wie derzeit bei amazon verfahren wird – auf der letzten Bestellseite lediglich die wichtigsten Informationen, wie Preis und Lieferdatum zur Verfügung zu stellen und durch einen Link auf die Produktdetails zu verweisen.

Quelle: