OLG Oldenburg: Unterlassungspflichten in Bezug auf Google Ergebnisse

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich die Unterlassungspflichten, alles Erforderliche zu veranlassen, damit ein Rechtsverstoß nicht wiederkommt, nicht nur auf die Website desjenigen bezieht, der der Unterlassung unterliegt. Vielmehr bezieht sich diese auch auf die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen.

Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 W 45/18

Es ist damit bei einem Verstoß nicht ausreichend, die rechtsverletzenden Inhalte nebst dazugehöriger Domains oder Domainpfade von einer Website oder aus dem Internet zu löschen. Es muss explizit darauf geachtet werden, dass der alte Inhalt nicht über gängige Suchmaschinen oder etwa eine gespeicherte Altfassung der Homepage weiterhin gesichtet werden kann. Dies erfordert die Kontrolle des Providers sowie seiner Arbeitsschritte und Ergebnisse. Nur so kann einem Verstoß gegen Unterlassungspflichten vorgebeugt werden.

Quelle:

https://shopbetreiber-blog.de/2019/01/24/unterlassungspflicht-auch-fuer-ergebnisse-in-suchmaschinen/