OLG Oldenburg: Zum Schmerzensgeld nach einem Unfall beim Ponyreiten

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Anspruch und der Höhe bezüglich eines Schmerzensgeldes zu beschäftigen, das nach Vortrag der Klägerseite einem achtjährigen Mädchen nach einem Sturz von einem Pony zusteht. Das Landgericht der ersten Instanz hat der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen.

Urteil vom 30. November 2020 – 2 U 142/20

Die Klägerin war von einer Angestellten einer Reitsportanlage auf einem Pony an einer Longe in der Halle herumgeführt worden. Plötzlich kam es zum Sturz der Klägerin in dessen Folge das Pony auf sie stürzte. Dabei erlitt die Klägerin einen Bein- und Schlüsselbeinbruch und musste nach einer Operation 6 Wochen im Rollstuhl verbleiben.

Nachdem das Landgericht erstinstanzlich der Klage stattgegeben und den Anspruch in Höhe von 10.000,00 € mit der Begründung bejaht hat, dass die Reithalle als Halterin haftet und sich die typische Tiergefahr realisier hat. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin möglicherweise die Ansagen und Kommandos der Angestellten nicht umgesetzt habe, weil das Alter und die mangelnde Reiterfahrung des Kindes immer zu berücksichtigen seien.

Das OLG hat sodann darauf verwiesen, dass die Berufung der Reithalle nicht erfolgreich sein dürfte. Als Begründung führt es an, dass bei einem Kind im Rahmen einer Reitstunde immer besondere Vorsicht geboten sei. Daraufhin hat die Reithalle die Berufung zurückgenommen, das Urteil des Landgerichts ist infolgedessen rechtskräftig.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210300805&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp