OLG Oldenburg: Zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern getrennt lebende Eltern in die Veröffentlichung von Fotos des gemeinsamen Kindes einwilligen müssen.

Beschluss vom 24. Mai 2018 – 13 W 10/18

Möchten Eltern Fotos ihres Kindes im Internet veröffentlichen, müssen beide ihre Einwilligung erteilen. Auch in dem Fall, in dem die Eltern getrennt leben, aber das gemeinsame Sorgerecht haben und ein Elternteil Fotos vom gemeinsamen Kind veröffentlicht, kann der andere Elternteil nicht allein im Namen des Kindes gegen die Veröffentlichung vorgehen, sondern benötigt die Einwilligung des anderen Elternteils.

Zur Durchsetzung ist eine Übertragung der Entscheidung über die Veröffentlichung auf den die Veröffentlichung Angreifenden durch das Gericht gemäß §§ 1687 Abs. 1, 1628 BGB notwendig.

Quelle:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=KORE213622018