OLG Schleswig: Zur Haftung des Werbenden einer Google-Adword-Kampagne

Das OLG Schleswig hat im Falle einer Google-Adword-Kampagne eine weitreichende Haftung des Werbenden als “Störer” angenommen.

Urteil vom 22. März 2017 – 6 U 29/15

Ist eine Google-Adword-Kampagne derart eingerichtet, dass bei Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung in das Suchfeld die Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so hat der Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung gegen den Werbenden auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn dieser für seine Anzeige zwar nicht verantwortlich ist, davon aber wusste.

Der Unterlassungsanspruch folgt hier aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG, weil die geschäftliche Bezeichnung des Klägers von den Beklagten derart in unbefugter Weise genutzt wurde, dass sie zur Verwechslung führen kann. Anhand des Erscheinungsbildes haben die Beklagten das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich genutzt. Einem durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht ersichtlich, ob in dem Fall, in dem dieselbe geschäftliche Bezeichnung für zwei Unternehmen angezeigt wird, auch tatsächlich eine, in diesem Fall nicht bestehende, geschäftliche Verbindung vorhanden ist.

Quelle:

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201702googleadwortkampagne.html