OLG Schleswig: Zur Nennung von Service-Telefonnummern in Musterwiderrufsbelehrungen

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil entschieden, dass Unternehmer, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Internet unter Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung verkaufen, in dieser eine Service-Telefonnummer angeben müssen, da die Belehrung ansonsten gegen Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern verstößt.

Urteil vom 10. Januar 2019 – 6 U 37/17

Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Unternehmen unter Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung Telekommunikationsdienstleistungen verkauft hat und obwohl es über eine Telefonnummer verfügt, die auch für den Kontakt mit Kunden verwendet wird, diese nicht in der Widerrufsbelehrung angegeben hat.

Nutzt ein Unternehmen eine Telefonnummer auch sonst, um mit dem Kunden in Kontakt zu treten, muss es diese Nummer auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeben, da der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann.

Quelle:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201901Verbraucherrechte.html