Das Gericht hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Firmenlauf nicht zum Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt, weil ein Sturz hierbei keinen Arbeitsunfall darstellt.
Urteil vom 04. Februar 2020 – S 17 U 237/18
Als Begründung führt es an, dass es sich hierbei um Vergnügen handelt. Darüber hinaus steht der Firmenlauf nicht in engem rechtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters im Rahmen seines Berufes.
Auch ist der Firmenlauf kein Betriebssport, da dieser durch den Ausgleichscharakter sowie Regelmäßigkeit gekennzeichnet ist. Ebenso ist diese Veranstaltung nicht vom Arbeitgeber, sondern einem externen privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen organisiert, gleichwohl der Arbeitgeber den Firmenlauf beworben und gemeinsame einheitliche Trikots zur Verfügung gestellt hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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