Der BGH hatte sich erneut mit der Frage der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.
Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16
In diesem Fall hat die Klägerin Verwertungsrechte an einem Musikalbum einer amerikanischen Künstlerin inne und nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese Musiktitel des Albums über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Die Beklagten bestritten die Rechtsverletzung begangen zu haben und verwiesen dabei auf die ebenfalls im Haushalt lebenden und mit einem eigenen Computer ausgestatteten Kinder, von denen eines, ihnen auch bekannt, diese Rechtsverletzung begangen habe. Den Namen wollten sie nicht nennen.
Grundsätzlich trägt in einem solchen Fall die Klägerin die Darlegungs-und Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten begangen wurde. Allerdings spricht in diesem Fall eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaber, weil der Anschluss zu diesem Zeitpunkt durch keine anderen Personen genutzt werden konnte. In diesem Fall ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet.
Die Beklagten haben ihrer sekundären Beweislast vorliegend, indem sie den Namen des Kinder verschwiegen, keine Rechnung getragen, weswegen von einer Verurteilung nur abgesehen werden kann, wenn diese Angaben durch die Beklagte gemacht werden.
Pressemitteilung: