Der BGH hat entschieden, dass Parteien bei Schwarzarbeit keinerlei gegenseitige Ansprüche haben, da ihr Vertrag nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung “ohne Rechnung” erst nachträglich getroffen wird.
Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16
Die Karlsruher Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und auch die der Vorinstanzen. Werkverträge sind somit auch bei einer nur teilweise vereinbarten “ohne Rechnung Abrede” gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen.
Bei Mängeln stehen dem Besteller daher keinerlei Rückzahlungsansprüche zu.
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