Der BGH hat entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebensparnterschaft lebende Person, das Kind ihres Partners nicht annehmen kann, ohne, dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.
Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 586/15
Dem Begehren von zwei nicht miteinander verheirateten Personen, dass die Kinder des einen durch eine Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Kinder erlangen, trug der Senat somit keine Rechnung.
Es fehle im Unterschied zur Adoption durch Ehegatten oder Lebenspartner an der vergleichbaren Regelung des Gesetzgebers für nicht verheiratete Personen.
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