Der Bundesgerichtshof bejaht ein Kündigungsrecht der Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Bausparverträge
Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In beiden Verfahren haben die Kläger mit der beklagten Bausparkasse Bausparverträge über nicht unbeträchtliche Summen geschlossen. Diese Bausparverträge waren seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, weswegen die beklagte Bausparkasse die Verträge zu Juli 2015 kündigte.
Die Kläger sind jeweils der Ansicht, das diese Kündigung nicht wirksam sei, da der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustehe.
Nach Bejahen der Anwendung des Darlehensrechts auch in diesem Fall, hat sich der Senat der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse bedient. Dies entspreche allein schon dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Ebenso liegen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vor.
In dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilungsreife erstmals eintritt, hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks eines Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Zwecke des Bausparers besteht darin, durch Erbringung der Ansparleistung einen Anspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens zu erlangen.
Anhand dieser Urteile ist der Standpunkt des BGH im Hinblick auf Bausparverträge deutlich erkennbar. Diese sind im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.
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