Viele Anwälte kennen das Problem mit der Zeit und den Fristen. Diese nicht einzuhalten, kann zu Verspätung des Vortrags führen, was bedeutet, dass das Vorgetragene im Verfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein Anwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes und temporärer Störung des Faxgerätes die Übersendung nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf der Frist einstellen darf.
Beschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 19/18
Im zu beurteilenden Fall hatte ein Anwalt erfolglos versucht, einen Schriftsatz an das Landgericht Paderborn zu übermitteln. Am nächsten Tag beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, das Gericht sei am Vortag in der Zeit von 15:45 – 20:00 Uhr per Telefax nicht erreichbar gewesen. Das Gerät habe dauernd “besetzt” angezeigt, auf dem Übersendungsprotokoll waren 54 erfolglose Versuche verzeichnet und telefonisch habe der Anwalt auch niemanden erreicht.
Das Landgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und begründete dies damit, dass zwar zeitweilig eine Übersendung wegen eines 200 seitigen Schriftsatzes unmöglich war, jedoch um 20:48 Uhr ein Fax eingegangen sei und das Gerät mithin wieder funktioniert habe. Dass der Anwalt in den verbleibenden 4 Stunden des Tages es unterlassen habe, weitere Versuche zu unternehmen, begründe das der Wiedereinsetzung entgegenstehende Verschulden.
Der BGH schloss sich dieser Ansicht an. Ein Anwalt darf nicht vorschnell aufgeben, wenn die Übermittlung wegen Belegung des Faxgerätes kurzzeitig nicht möglich ist. Hiermit muss ein Anwalt rechnen, der sich für diesen Übertragungsweg entscheidet. Bei der Übermittlung via Fax, habe man immer eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Insbesondere zur stark frequentierten Zeit am späten Nachmittag ist mit zeitlicher Verzögerung durch Überlastung oder Belegung zu rechnen.
Quelle: