BGH: Zur markenrechtlichen Haftung auf von Drittanbietern verlinkten Anzeigen

Der für das Markenrecht zuständige Senat hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke zur Wehr setzen kann, die in einer Anzeige nach einer Google – Suche erscheint und diese Anzeige in ihrer Gestaltung irreführend ist, dass die Kunden durch die Werbewirkung auch zu Angeboten von Fremdprodukten geleitet werden und diese Frage bejaht.

Urteil vom 25. Juli 2019 – I ZR 29/18

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin – Herstellerin von wasserdichten Taschen und Transportbehältern und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz der Wortmarke Ortlieb, sich gegen die Beklagten, Verkäuferin und Verantwortliche für den technischen Betrieb bei amazon, wendete, da bei Suche über Google nach ihren Produkten “Ortlieb Fahrradtasche” und u.a. “Ortlieb Gepäcktasche” von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die vorgenannten Wörter enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, wobei neben den Produkten der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller erschienen. Die Produkte der Klägerin werden aber nicht über die Plattform www.amazon.de angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, dies stelle eine Verletzung ihrer Marke da und nimmt deswegen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg!

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform “amazon.de” an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke “ORTLIEB” und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch seitens der Klägerin besteht, da die konkrete Nutzung durch die Beklagte irreführend ist.

Der Senat hat entschieden, dass grundsätzlich der Umstand, dass ein Händler neben den Produkten eines Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung nicht entgegensteht, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Gestaltet es sich allerdings so, dass eine Marke auf Grund der Gestaltung der Anzeige irreführend verwendet wird und Kunden auf Angebote von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung widersetzen.

So auch in diesem Fall, in dem der Kunde erwartet, dass ihm nach Eingabe in die Google-Suche lediglich Produkte der beworbenen Marke Ortlieb angezeigt werden. Die Ausgestaltung der Anzeige lässt nicht darauf schließen, dass auch eine Angebotsübersicht präsentiert wird, die neben Ortlieb Produkten auch weitere Produkte enthält. Eine Haftung der Beklagten nach § 14 Abs. 7 MarkenG ist nach Meinung des Senates daher zu bejahen.

Pressemitteilung:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019100.html;jsessionid=2466769FFA106395F559D914BD627524.2_cid286?nn=10690868