Der BGH hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob eine Ärztin die Löschung ihrer auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Daten verlangen kann.
Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
Auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.jameda.de veröffentlicht diese kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe. Diesbezüglich werden als “Basisdaten” eines Arztes dessen akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere ähnliche Kontaktdaten sowie praxisbezogene Informationen veröffentlicht.
Neben diesen Informationen sind Bewertungen der einzelnen Ärzte abrufbar.
Die Beklagte bietet sowohl den kostenpflichtigen Abschluss eines Vertrages, als auch den kostenfreien Abschluss an, wobei sich die beiden Verträge dahingehend unterscheiden, dass bei den kostenpflichtigen Verträgen die Profile mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen sind, wohingegen bei den kostenfreien Profilen die sich in der Umgebung befindenden unmittelbaren Konkurrenten gleicher Fachrichtung mit Entfernungsangabe und Noten angezeigt werden.Diese Konkurrenten werden im Rahmen der Profile der kostenpflichtig abgeschlossenen Verträge nicht angezeigt.
Die Klägerin wird auf dem Portal der Beklagten gegen ihren Willen als Nichtzahlende ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen sowie ihrer Praxisanschrift geführt. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die vollständige Löschung ihres Eintrages sowie der auf der Seite der Beklagten geführten Daten sowie die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Pofils.
Der Senat hat im vorliegenden Fall entschieden, dass § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, nach dem personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, einschlägig ist.
Die Speicherung der die Klägerin betreffenden Daten war unzulässig.
Grundsätzlich sei die Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zwar zulässig, jedoch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bisher zu entscheidenden.
Mit der oben benannten Durchführungspraxis tritt die Beklagte nicht mehr als “neutraler” Informationsmittler auf. Indem sie, ohne es dem Internetnutzer hinreichend offen zu legen, zeigt die Beklagte auf ihrem Portal bei dem Profil der Nichtzahler Konkurrenten an, die auf den Profil der zahlenden Nutzer nicht erscheinen. Mit dieser Vorgehensweise nimmt sich die Beklagte selbst in der Rolle als neutrale Vermittlerin zurück mit der Folge, dass ihre auf dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gestützt Rechtsposition gegenüber derjenigen der Klägerin zurücktritt, sodass diese ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen ist.
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