Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die eine mittels einer Dashcam angefertigte Aufzeichnung zwar unzulässig ist, da sie gegen geltende datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, die Aufnahme als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess aber verwertbar ist.
Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
Der Kläger nahm im vorliegenden Fall den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, bei dem die Fahrzeuge beider Parteien im Rahmen des Linksabbiegens seitlich kollidierten. Im Fahrzeug des Klägers war eine Dashcam angebracht, die nach Ansicht des erstinstanzlichen Amtsgerichts nicht als Beweismittel zugelassen ist mit der Folge, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Beklagte auf seine Spur gefahren sei und damit den Unfall verursacht habe.
Nach Ansicht des BGH verstoße die Verwendung von Dashcams zwar gegen die § 4 BDSG, da keine Einwilligung der Betroffenen nach § 6b Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 BDSG vorliegt, insbesondere sei eine permanente Aufzeichnung des Geschehens nicht erforderlich.
Allerdings hat die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht unbedingt ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Vielmehr hat eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu erfolgen, bei der das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner Interessen und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gegners andererseits zu berücksichtigen sind.
Auf Grund der Tatsache, dass der Unfall sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignete, in den sich der Beklagte freiwillig begab und sich somit der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat, sodass, wenn ausschließlich Vorgänge im öffentlichen Raum aufgezeichnet werden, auch mögliche Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine andere Wertung zulassen, als diejenige, dass solche Aufnahmen der Beweiserhebung zugänglich sind.
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